PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 8. März 2023 Versand: 13. März 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000234 Schule Q._____; Beschwerde vom 3. August 2022 gegen den Entscheid des Schulrats des Be- zirks Q._____ vom 1. Juli 2022 betreffend Schulhauszuteilung in Sachen A._____; Abwei- sung/Abschreibung Sachverhalt A. A._____, wohnhaft in R._____, besuchte den Kindergarten S._____, welcher zur Schule R._____ gehört. Das Provisorium wird als 2. Kindergartenabteilung des Kindergartens R._____ genutzt, bis das neue Schulhaus in R._____ fertig gestellt wird. Das Provisorium ist organisatorisch dem Schul- haus B._____ in Q._____ unterstellt. B. Am 10. Februar 2022 ersuchten die Eltern von A._____, C._____, die Schulverwaltung Q._____, um Einteilung ihres Sohnes ins Schulhaus B._____. Am 28. März 2022 erhielten die Eltern abschlägigen Bescheid und wurden darauf verwiesen, ihr Gesuch nochmals bei der Gesamtschulleitung Q._____ einzureichen. Das erneute Gesuch der Eltern vom 1. April 2022 wurde von der Gesamtschulleitung am 11. April 2022 abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A._____, vertreten durch lic. iur. D._____, Rechts- anwalt, T._____, mit Eingabe vom 11. Mai 2022 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks Q._____ und beantragten, ihr Sohn sei ab August 2022 in die 1. Klasse der Primarschule B._____ in Q._____ einzuteilen. Mit Entscheid vom 22. Juni beziehungsweise 1. Juli 2022 hiess der Schulrat des Bezirks Q._____ die Beschwerde gut, hob den Beschluss der Gesamtschulleitung der Schule Q._____ vom 11. April 2022 auf und teilte A._____ für das Schuljahr 2022/23 in das Schulhaus B._____ ein (Ziffer 1). Zudem auf- erlegte der Schulrat der Vorinstanz die mit Fr. 2'746.35 (inklusive Auslagen und MwSt.) veran- schlagte Parteikostenentschädigung (Ziffer 2). D. Mit Eingabe vom 3. August 2022 erhob die Schule Q._____, Gesamtschulleitung (im Folgenden: Be- schwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. E._____, Rechtsanwalt, Q._____, gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ Beschwerde beim Regierungsrat und stellte folgende Anträge: 1." Der angefochtene Entscheid vom 1. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. A._____ sei für das Schuljahr 2022/2023 dem Schulhaus R._____ zuzuweisen. 3. Es sei eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Ziffer 2 anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." E. Mit Zwischenentscheid des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 5. August 2022 wurde A._____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regie- rungsrat dem Schulhaus B._____ in Q._____ zugeteilt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2022 wurde der Schulrat des Bezirks Q._____ zur Einrei- chung aller Akten bis am 10. August 2022 und zur Stellungnahme zur Beschwerde bis am 26. Au- gust 2022 aufgefordert. Der Rechtsvertreter von A._____ (im Folgenden: Beschwerdegegner) wurde zur Stellungnahme bis am 26. August 2022 eingeladen. G. Der Schulrat des Bezirks Q._____ reichte am 9. August 2022 die Vorakten ein und liess sich zur Be- schwerde vernehmen. Mit Schreiben vom 9. August 2022 verlangte der Beschwerdegegner einen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. August 2022 erwähnten Zwischenent- scheids des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 25. Juli 2022 in einer ebenfalls die Schul- zuteilung in Q._____ betreffenden Beschwerdesache (BKSREC 22.173) H. Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurde die Stellungnahme des Schulrats des Bezirks Q._____ sowie das Schreiben des Beschwerdegegners an die jeweilige Gegenpartei zur Kenntnisnahme zu- gestellt, unter dem Hinweis, dass die Frist für eine fakultative Stellungnahme nach Eingang der Stel- lungahme des Beschwerdegegners zur Beschwerde festgesetzt werde. Zudem wurde ein Auszug des Zwischenentscheids des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 25. Juli 2022 an die Par- teien zur Kenntnis zugestellt. I. Der Beschwerdegegner reichte am 25. August 2022 seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde vom 3. August 2022 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 22. Juni 2022 sei abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin seien alle Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen." J. Mit Verfügung vom 26. August 2022 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners der Be- schwerdeführerin sowie dem Schulrat des Bezirks Q._____ zur Kenntnisnahme und Einreichung ei- ner allfälligen Stellungnahme bis 16. September 2022 zugestellt. 2 von 8 K. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 eine weitere Stellung- nahme ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei vom Rückzug der Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids Vormerk zu neh- men. 2. Die den Eltern von A._____ im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung ge- mäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Schulrat des Bezirks Q._____ eine vom Regierungsrat festzusetzende Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." L. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde die Stellungnahme dem Schulrat des Bezirks Q._____ und dem Beschwerdegegner zur einstweiligen Kenntnisnahme zugestellt und ihnen mitge- teilt, dass sie dazu Stellung werden nehmen können, sobald der zur Begründung des zweiten An- trags angeführte Entscheid des Regierungsrats (RRB Nr. 2022-001058) in Rechtskraft erwachsen sei. Dementsprechend wurde ihnen mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen 2 und 3 vernehmen zu lassen. Der Beschwerdegegner nahm am 1. November 2022 und der Schulrat am 3. November 2022 dazu Stellung. M. Die beiden Eingaben wurden der Beschwerdeführerin am 7. November 2022 zur Kenntnisnahme zu- gestellt und das Instruktionsverfahren als abgeschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein, welches den Par- teien am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. N. Auf die Begründungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Re- gierungsrat geführt werden. Damit eine Vorinstanz Beschwerde erheben kann, muss ein behördenspezifisches Interesse vorlie- gen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird. Bei einer Schulhauszuteilung handelt es sich um eine organi- satorische Entscheidung, die in den Selbstverantwortungsbereich des Gemeinderats oder der Schul- leitung fällt, wenn ihr diese Entscheidungsbefugnis delegiert worden ist, was vorliegend gemäss Reglement über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen des Stadtrats sowie weiteren Kompe- tenzen des Stadtrats Q._____ vom 20. März 2013 (Stand 1. Januar 2022) der Fall ist (vgl. AGVE 3 von 8 2008 104 S. 488 f. sowie Entscheid RRB Nr. 2021-000023 des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 13. Januar 2021, E 1.3 f.). Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ihre Beschwerde im Hauptpunkt betreffend vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zuteilung des Beschwerde- gegners ins Schulhaus B._____ zurückgezogen (Ziffern 1 und 2 der Beschwerde). Sie beantragt neu die Herabsetzung der dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zu ihren Lasten zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'746.35 auf Fr. 1'500.–. Des Weiteren rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren und verlangt hierfür eine Parteientschädigung zu- lasten der Staatskasse. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – trotz Rückzug der Be- schwerde im Hauptpunkt – in ihrem behördenspezifischen und finanziellen Interesse nach wie vor berührt und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde le- gitimiert ist. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ent- scheids ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Fällt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer materiellen Beurteilung der Streitsache während eines hängigen Verfahrens dahin, kommt es zu einem anfechtbaren Abschreibungsent- scheid. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Partei die Beschwerde zurückzieht. Entfällt das Rechtsschutzinteresse nur teilweise, wird das Verfahren nur in diesem Umfang, das heisst nur teil- weise gegenstandslos und muss im Übrigen weitergeführt werden (vgl. zum Ganzen: KIENER RE- GINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage Zürich/St. Gallen, N 1653 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides betref- fend Zuteilung des Beschwerdegegners in das Schulhaus B._____ in Q._____ mit Schreiben vom 23. September 2022 zurückgezogen, weshalb der diesbezügliche Verfahrensgegenstand weggefal- len ist. Folglich ergeht in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit ein Abschreibungsentscheid. 3. 3.1 In formeller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vo- rinstanzlichen Verfahren, begangen durch den Schulrat des Bezirks Q._____. Die Replik des damali- gen Beschwerdeführers sei ihr erst zusammen mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt wor- den, obwohl es dem Schulrat möglich gewesen wäre, kurzfristig eine mündliche Anhörung mit Verhandlung anzusetzen, wie er dies auch in anderen Fällen mache. Diese offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs führe ihrer Meinung nach zwar nicht zu einer Rückweisung an die Vo- rinstanz, weil der Beschwerdeinstanz volle Kognition zustehe und somit eine Heilung im Beschwer- deverfahren möglich sei. Die Gehörsverletzung habe jedoch zur Folge, dass der Schulrat gegenüber der Beschwerdeführerin unabhängig vom Verfahrensausgang kosten- und entschädigungspflichtig werde. In der Replik vom 23. September 2022 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es sei ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Dieser Anspruch werde durch den Rückzug der Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefoch- tenen Entscheids nicht berührt und sei bereits im Beschwerdeantrag "Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen" enthalten (in maiore minus). Der Schulrat des Bezirks Q._____ begründet die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zur Replik des damaligen Beschwerdeführers mit der zeitlichen Dringlichkeit des Entscheids und dem Umstand, dass die Replik keine für den Entscheid relevanten neuen Vorbringen enthalten habe. Es sei wichtig 4 von 8 gewesen, den Entscheid noch vor den Sommerferien zu fällen. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit den Schreiben vom 13. Mai und 3. Juni 2022 über den Verfahrensablauf instruiert worden. Es sei vom Schulrat klar kommuniziert worden, dass die Replik des Beschwerdeführers zum Amtsbericht der Gesamtschulleitung Q._____ (damalige Beschwerdegegnerin) nach Erhalt zur Kenntnisnahme weitergeleitet und an der Sitzung des Schulrats vom 22. Juni 2022 aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Der Schulrat habe der zügigen Behandlung des Falls den Vorzug gegeben. Der damaligen Beschwerdegegnerin sei mittels Amtsbericht die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs voll- umfänglich gewährt worden. 3.2 Im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und § 21 Abs. 1 VRPG drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fair- ness aus. Funktional dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachverhaltsabklärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Ge- hörsanspruchs ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren. Dieses Recht stellt sicher, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung respektive eines Ent- scheids ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können. Das Mitwirkungsrecht umfasst das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Das Äusserungsrecht bezieht sich auch auf Eingaben von anderen Par- teien. Jede Partei hat das Recht, alle neuen und Entscheid wesentlichen Eingaben der Gegenpartei oder der Vorinstanz zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Für einen Entscheid we- sentlich ist eine Eingabe dann, wenn sie prozessual zulässig und materiell geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen. Eine Einschränkung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung ist verfas- sungsrechtlich zulässig, sofern sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht, verhältnismässig ist, nur temporär oder punktuell wirkt und die Anhörung so bald wie möglich nachgeholt wird. Gründe für eine ausnahmsweise Beschränkung können zeitliche Dringlichkeit, allenfalls auch Überlegungen der Praktikabilität und der Prozessökonomie sein (vgl. zum Ganzen: KIENER REGINA/RÜTSCHE BERN- HARD/KUHN MATHIAS, a.a.O, N 229 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolg- saussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob eine Gehörsver- letzung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, das heisst, ob die Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt also keine Rolle. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich von einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Die Gehörsverletzung ist in solchen Fällen von der Rechtsmittelinstanz festzustellen und bei der Kosten- und Entschädi- gungsregelung zu berücksichtigen. (SUTTER PATRICK, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 29 VwVG Rz 17 ff.). 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, also den materiellen Zuteilungsentscheid, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 23. Septem- ber 2022 zurückgezogen hat, ist der Verfahrensgegenstand, bei dessen Behandlung die Beschwer- deführerin eine Gehörsverletzung moniert, weggefallen. Mit dem Rückzug der Beschwerde sind die Möglichkeiten, die bei einer Gehörsverletzung ergriffen werden könnten, also die Aufhebung des Ent- scheids und Rückweisung an die Vorinstanz oder die ausnahmsweise Heilung im Beschwerdefahren 5 von 8 unter allfälligen Entschädigungsfolgen, weggefallen. Hierfür verantwortlich ist die Beschwerdeführe- rin. Folglich fehlt es an einem aktuellen Interesse, den von ihr erhobenen Vorwurf der Gehörsverlet- zung durch die Vorinstanz und den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu behandeln. Das Verfahren ist aufgrund des Rückzugs der Beschwerde auch in diesem Punkt gegenstandslos geworden und somit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 4. 4.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Reduktion der vom Schulrat des Bezirks Q._____ fest- gelegten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'746.35. Der Aufwand des Anwalts des Be- schwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren könne mit dem Aufwand ihres Anwalts im Be- schwerdeverfahren RRB Nr. 2022-001058 verglichen werden, in welchem ihr der Regierungsrat mit Entscheid vom 31. August 2022 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.– zugesprochen habe. Unter Hinweis auf diesen Entscheid und die entsprechende Begründung sei den Eltern des Beschwerdegegners für das Verfahren vor dem Schulrat eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzusprechen. Der Schulrat des Bezirks Q._____ führt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 sinngemäss aus, die zugesprochene Parteienentschädigung sei im angefochtenen Entscheid begründet worden und entspreche den üblichen Berechnungen für ähnliche Fälle des Schulrats. Der Schulrat habe ei- nen mittleren Stundenansatz von Fr. 200.– veranschlagt, was durchaus üblich sei. Er könne den Ge- dankengang der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Sie stütze sich lediglich darauf ab, die vom Regierungsrat in einem anderen Fall gesprochene Entschädigung mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Hingegen beanstande sie weder den Stundenansatz noch die Anzahl Stunden, die der Schulrat in seinem Entscheid veranschlagt habe. Der Schulrat beantrage deshalb, die von ihm fest- gesetzte Parteientschädigung unverändert zu belassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, die vom Schulrat des Bezirks Q._____ festgesetzte Entschädigung sei angemessen. Neben den Besprechungen, Telefonaten und Korrespondenzen sowie dem erforderlichen Aktenstudium seien zwei Rechtsschriften an den Schulrat verfasst worden, nämlich die Beschwerde vom 11. Mai 2022 und die Replik vom 19. Juni 2022. Es gebe keinen Grund, diese Entschädigung nachträglich zu kür- zen. 4.2 4.2.1 Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa- chen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Bei schulrechtlichen Laufbahnentscheiden lässt sich ein Streitwert nicht sachgerecht festsetzen, es handelt sich um Verfahren, welche das Vermö- gen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwalts- tarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des An- walts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Gemäss § 6 Abs. 1 des Anwaltstarifs sind durch die Grundentschädigung Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen er- höht sich die Entschädigung um je 5–30 % und für den Wegfall einer Verhandlung vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (Absatz 2). 6 von 8 4.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass den einzelnen Behörden innerhalb der gesetzlich genannten Bestim- mungen bei der Festsetzung der Parteientschädigungen ein erhebliches Ermessen zukommt, wel- ches pflichtgemäss auszuüben ist. Je nach Sachverhalts- und Rechtslage kann die Entschädigung erheblich variieren. Dem Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ kann entnommen werden, dass dieser den Auf- wand des Rechtsvertreters von A._____ für Rechtsschriften, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Korrespondenz mit zwölf Stunden veranschlagte. Weiter stufte der Schulrat das Verfahren als einfach ein, so dass eine Parteientschädigung von maximal Fr. 2'800.– üblich sei. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten lassen den vom Schulrat veranschlagten anwaltlichen Auf- wand von insgesamt zwölf Stunden als angemessen erscheinen, zumal nebst der Beschwerde vom 11. Mai 2023 eine zweite Rechtsschrift, die Replik vom 17. Juni 2022 zur Stellungnahme der Ge- samtschulleitung vom 20. Mai 2022, verfasst werden musste. Ebenso bewegt sich der vom Schulrat angewendete Stundenansatz von Fr. 200.– im üblichen Rahmen und wird von der Beschwerdeführe- rin denn auch nicht beanstandet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die vom Schulrat festge- legte Parteientschädigung gegen gesetzliche Vorgaben verstösst oder ausserhalb des dem Schulrat zustehenden Ermessensspielraums liegt. Jedenfalls besteht für den Regierungsrat keine begründete Veranlassung korrigierend einzugreifen. Was die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, die angefochtene Parteientschädigung sei im Vergleich zur ihr vom Regierungsrat in einer anderen Angelegenheit (RRB Nr. 2022-001058) zugesprochenen Entschädigung zu hoch ausgefallen, ist anzumerken, dass sich die beiden Entschädigungen bereits deshalb nur bedingt quervergleichen lassen, weil es sich beim Regierungsrat und beim Schulrat des Bezirks um eigenständige Rechtsmittelinstanzen inner- halb der funktionellen Zuständigkeitsordnung handelt, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des ihnen zustehenden Ermessens über eine eigene Entschädigungspraxis verfügen. Zudem gilt es festzuhalten, dass im von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren – im Unterschied zum vor- liegenden Verfahren – die Familie des betroffenen Kindes anwaltlich nicht vertreten war und sich zur Beschwerde der Gesamtschulleitung gegen den Zuteilungsentscheid des Schulrats nicht vernehmen liess, was das Verfahren verkürzte und somit den Aufwand der Parteien verringerte. Es musste ledig- lich ein Schriftenwechsel durchgeführt werden. Des Weiteren konnte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin (Gesamtschulleitung Q._____) auf die fundierten Unterlagen und Stellungnahmen seiner Klientin im vorinstanzlichen Verfahren abstellen, was seinen mutmasslichen Aufwand zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entsprechend verringerte. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Schulrat festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'746.35 (inklusive Auslagen und MwSt.) nicht zu beanstanden ist. Dem Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung ist nicht stattzugeben. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. Verfahrens- und Parteikosten 5.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Be- hörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel began- nen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Letzteres gilt jedoch nicht, wenn eine vorinstanzliche Behörde gegen einen Rechtsmittelentscheid bei der nächsten Instanz selber Be- schwerde führt (AGVE 2006 57 S. 285). 7 von 8 Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund des Rückzugs ihrer Beschwerde in der Hauptsache und der Abweisung des Antrags auf Kürzung der vom Schulrat des Bezirks Q._____ festgesetzten Parteient- schädigung als vollständig unterliegend. Dementsprechend werden ihr die Verfahrenskosten des vor- liegenden Verfahrens (inklusive des vorsorglichen Entscheids) auferlegt. Ausserdem hat sie die Kos- ten des obsiegenden Beschwerdegegners für die anwaltliche Vertretung vollumfänglich zu tragen. 5.2 Für die Höhe der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif massgebend. Es kann hierzu auf die Aus- führungen unter Ziffer 4.2.1 verwiesen werden. Bei einem geschätzten Aufwand des Rechtsvertre- ters von acht bis zwölf Stunden (zwei Rechtsschriften im Rahmen des angeordneten doppelten Schriftenwechsels) sowie der eher geringen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls erscheint eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren vor dem Regierungsrat von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) angemessen. Dabei berücksichtigt sind ein Zuschlag für eine zweite Rechts- schrift und ein Abschlag für den Wegfall einer Verhandlung (§ 6 Anwaltstarif). Beschluss 1. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat (inklusive Zwischenentscheid), beste- hend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 510.20, insgesamt Fr. 2'010.20, gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor dem Regierungsrat ent- standenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Joana Filippi Staatsschreiberin 8 von 8