Dieses Interesse wird weiter dadurch relativiert, dass sich in den letzten 26 Jahren seit Einzonung des massgeblichen Parzellenbereichs keine Bauabsichten auf dem Areal manifestiert haben. Dieses geringe Interesse des Beschwerdeführers vermag die besonders gewichtigen Interessen an der Reduktion der überdimensionierten Bauzonen in Q., der Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen wie auch am Entgegenwirken der Baulandhortung nicht zu überwiegen, unabhängig davon, ob es sich bei der geplanten Zonenzuweisung um eine entschädigungspflichtige Auszonung oder um eine grundsätzlich nicht entschädigungspflichtige Nichteinzonung handelt. (…)