Wie erwähnt wird die Parzelle aaa nach wie vor zonenkonform überbaubar sein, sie profitiert jedoch nicht mehr von den vorgenannten Privilegierungen gegenüber der Regelbauweise. Dieser Eigentumseingriff ist nicht als schwerwiegend zu qualifizieren, zumal die BNO ein zusätzliches Geschoss im Rahmen von Arealüberbauungen nicht zulässt (§ 44 Abs. 2 BNO). Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib der 500 m2 in der Zone W2b besteht im Werterhalt des massgebenden Grundstücksteils und ist damit finanzieller Natur.