Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen (§ 39 Abs. 5 BauV). Gemäss § 44 Abs. 1 BNO setzen Arealüberbauungen gemäss § 39 ff. BauV eine zusammenhängende Arealfläche von mind. 2'000 m2 voraus. Durch die geplante Auszonung der ca. 500 m2 weist die Parzelle aaa nicht mehr die Mindestbauzonenfläche auf, um von den Privilegierungen gemäss § 39 Abs. 4 BauV zu profitieren. Wie erwähnt wird die Parzelle aaa nach wie vor zonenkonform überbaubar sein, sie profitiert jedoch nicht mehr von den vorgenannten Privilegierungen gegenüber der Regelbauweise.