Mit einer der Bauzone zugewiesenen Fläche von 1'500 m2 wird die Parzelle auch nach der Nutzungsplanungsrevision zonenkonform überbaubar sein. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass mit der geplanten Zonierung eine Arealüberbauung auf der Parzelle aaa nicht mehr möglich sei. Wenn die Gemeinde nichts nderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen (§ 39 Abs. 4 BauV): a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.