Im konkreten Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass nur die zuständige Amtsstelle die vertrauensbildende Auskunft erteilen kann. Einzig die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über Auszonungen, was sie im vorliegenden Fall entgegen der vom Beschwerdeführer zitierten Behördenvertreter beziehungsweise entgegen dem Gemeinderat, welcher in der ersten Planung die Beibehaltung der gesamten Parzelle aaa in der Bauzone vorgeschlagen hatte, getan hat. Weder die zitierten Behördenvertreter noch die im Rahmen des Planungsverfahrens erstellten Dokumente wie