terlassen) hat und dass die Rechtslage zurzeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es zusätzlich einer Abwägung des Interesses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen des Vertrauensschutzes (VGE vom 28. Juni 2016 [WBE.2015.55], S. 7; BGE 116 Ib 187; AGVE 2007, S. 219). 14.3