Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vertrauensschutz sei nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Vorleistungen des Beschwerdeführers und das bei ihm geweckte Vertrauen (Erschliessung angeregt durch eine Kommission der Einwohnergemeinde) seien ausser Acht gelassen worden. Dies sei rechtlich nicht haltbar. Sodann habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der kantonalen Raumplanung und dem Fortbestand der Zone W2 für die Parzelle aaa immer wieder bei verschiedenen Stellen informiert: