Vor diesem Hintergrund ist aber das Interesse des Beschwerdeführers an der Überbauung der auszuzonenden Fläche von 500 m2 und an deren Verbleib in der Bauzone marginal, zumal drei Viertel der Parzelle aaa nach wie vor in der Bauzone verbleiben und überbaubar bleiben. Die auszuzonende Fläche wird nicht mehr als Bauzone benötigt, weshalb eine Massnahme gemäss Art. 15a RPG wie etwa die Anordnung einer Bauverpflichtung als mildere Massnahme zur Auszonung ausser Betracht fällt. (…) 7 von 10 14. Vertrauensschutz 14.1