Wie den vorstehenden Ausführungen weiter entnommen werden kann, soll mit den massgebenden Bestimmungen nicht nur der Überdimensionierung sondern auch der Baulandhortung entgegengewirkt werden – das Bauland soll verflüssigt werden und bauunwillige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sollen nicht an zentralen Stellen dauerhaft Lücken in die Bauzonen reissen können. Im konkreten Fall konnten in den letzten 30 Jahren weder für das zur Auszonung vorgesehene, seit 1996 eingezonte Gebiet noch für den bereits 1980 der Zone W2b zugewiesenen nördlichen Teil der Parzelle aaa ernsthafte Bauabsichten verzeichnet werden.