Dies umso weniger, als der beschwerdeweisen Einzonung des massgeblichen Bereichs der Parzelle im Jahr 1996 durch den Regierungsrat nicht raumplanerische Gründe zugrunde lagen (der Regierungsrat hielt in jenem Entscheid explizit fest, dass die privaten Interessen das Gebot der Reduktion der Bauzonen nicht zu überwiegen vermögen), sondern die Einzonung einzig aus Gründen der Rechtsgleichheit hinsichtlich der Parzelle 1857 angeordnet wurde (RRB 946 vom 1. Mai 1996, S. 3 f.). Umso weniger steht die damalige Einzonung der heutigen – planerisch begründeten – Zuweisung zur Landwirtschaftszone entgegen.