Das Grundstück liegt am Rand des Siedlungsgebiets, es ist nicht überbaut, es eignet sich aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit hervorragend für die landwirtschaftliche Nutzung und wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Das rein pekuniäre Interesse des Beschwerdeführers an der Wertsicherung des betroffenen Landes wiegt die angeführten öffentliche Interessen an der Auszonung (inklusive das Interesse am Erhalt von Fruchtfolgeflächen) nicht auf (vgl. VGE vom 22. November 2018 [WBE.2018.181], S. 22). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Planbeständigkeit keinen Anspruch auf den Verbleib des südlichen Bereichs der Parzelle aaa in der Bauzone W2b abzuleiten.