15 Abs. 1 RPG) und sind nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen – auch bei unveränderten Verhältnissen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto weniger gewichtig ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans (BGer 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020 vom 17. Juni 2021, E. 5.1.3 mit Hinweis auf BGE 145 II 83, E, 5,4 S, 91). Angesichts der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Verpflichtung zur Siedlungsbegrenzung durfte und musste die Gemeinde die Gesamtrevision dazu nutzen, die bestehenden Bauzonengrenzen generell zu überdenken und zu hinterfragen (vgl. VGE vom 22. November 2018 [WBE. 2018.181], S. 21).