Die Bauzonen der Gemeinde Q. sind unbestritten überdimensioniert und damit zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Mit Blick auf diese Überdimensionierung wies die Einwohnergemeinde im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung die unüberbauten Parzellen in der Zone W2b an den Gemeinderat zur Überprüfung der Auszonung zurück. Wie vorstehend dargelegt sind Nutzungspläne auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet (15 Jahre für Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG) und sind nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen – auch bei unveränderten Verhältnissen.