2.3 mit Hinweisen). Zudem sollen die Kantone verpflichtet werden, die Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit die Bauzonen "auf den Markt" kommen und ihrer bestimmungsgemässen Nutzung, nämlich der Überbauung, zugeführt werden können (Art. 15a). Nicht verfügbar gemachtes Bauland erhöht den Druck, mit neuen Bauzonen auf die grüne Wiese hinauszuwachsen. Dies soll künftig besser verhindert werden können (Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010 des Schweizerischen Bundesrats (Bundesblatt [BBl] 2010 S. 1057). Eine zweckmässige Ausscheidung der Bauzonen allein reicht noch nicht aus;