Mit der Nutzungsplanungsrevision wird das südlich und westlich anstossende Kulturland um rund 500 m2 erweitert. (…) Diese neu der Landwirtschaftszone zugewiesene Fläche eignet sich unzweifelhaft gut als Landwirtschaftsfläche und weist Fruchtfolgeflächenqualität auf, deren Erhalt ein zentraler Grundsatz des Raumplanungsrechts ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). 12. Planbeständigkeit 12.1