Wie vorstehend dargelegt, begrenzen verschiedene Planungsziele und -grundsätze die Siedlungen in ihrer Ausdehnung und dienen im Gegenzug dem Schutz des Kulturlands. So ist die Landschaft zu schonen und es sollen insbesondere der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Weiter sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 RPG) und überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Die Bauzonen der Gemeinde Q.