Vielmehr gilt das Gebot der umfassenden Interessenabwägung: Es muss eine gesamthafte Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen stattfinden, wobei neben den Zielen und Grundsätzen sowie den übrigen Bestimmungen des RPG auch öffentliche Interessen ausserhalb der Raumplanung und private Interessen zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend die geplante Zuweisung zu einer Nichtbauzone mit Blick auf die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung untersucht. 10. Siedlungsgebiet gemäss Richtplan 10.1