Bei der Ausscheidung von Bauzonen sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen (Abs. 3 Satz 1 RPG). Damit wird – analog zur regionalen Abstimmung – die Interessenabwägung ausdrücklich im Gesetz verankert. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 RPG sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung bei der überkommunalen Abstimmung zu befolgen. Das Gebot einer umfassenden Interessenabwägung gilt jedoch für die gesamte Raumplanung. Die Rechtsprechung wie auch die Lehre haben dementsprechend die grosse Bedeutung einer Interessenabwägung bei