Zu den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gehören die haushälterische Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG), die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG), die Schaffung kompakter Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG), die Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis RPG) sowie die Schonung der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG);