{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2022-001383_2022-11-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6410", "Checksum": "3d88177a25e54c0517c1002cf63cb813"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2022-001383"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 09.11.2022 RRB 2022-001383"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 09.11.2022 RRB 2022-001383"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 09.11.2022 RRB 2022-001383"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszonung; Planbeständigkeit; Baulandhortung; Vertrauensschutz\r\n– Mit Blick auf die überdimensionierten Bauzonen, den Ablauf des Planungshorizonts und das Fehlen ernsthafter Bauabsichten gibt der Grundsatz der Planbeständigkeit keinen Anspruch auf den Verbleib eines 1996 eingezonten, am Bauzonenrand liegenden Parzellenteils in der Bauzone (Art. 21 Abs. 2 und Art. 15 RPG; E. 12).\r\n– Aussagen von (unzuständigen) Behördenmitgliedern aus dem Jahre 2013, dass keine Zonenplanänderungen im erwähnten Bereich zu erwarten seien, vermögen die zuständige Gemeindeversammlung nicht zu binden und begründen keinen Vertrauenstatbestand (E. 14)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:03", "Checksum": "ed33671ff7b52d1adc02f4854f1a2f99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 09.11.2022 RRB 2022-001383\nRegeste:\nAuszonung; Planbeständigkeit; Baulandhortung; Vertrauensschutz\r\n– Mit Blick auf die überdimensionierten Bauzonen, den Ablauf des Planungshorizonts und das Fehlen ernsthafter Bauabsichten gibt der Grundsatz der Planbeständigkeit keinen Anspruch auf den Verbleib eines 1996 eingezonten, am Bauzonenrand liegenden Parzellenteils in der Bauzone (Art. 21 Abs. 2 und Art. 15 RPG; E. 12).\r\n– Aussagen von (unzuständigen) Behördenmitgliedern aus dem Jahre 2013, dass keine Zonenplanänderungen im erwähnten Bereich zu erwarten seien, vermögen die zuständige Gemeindeversammlung nicht zu binden und begründen keinen Vertrauenstatbestand (E. 14).\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 9. November 2022 Versand: 15. November 2022\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2022-001383\n\nGemeinde Q._____; Planbeschwerde A._____ betreffend Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Änderungsplan Bauzonen- und Kulturlandplan \"Untersuchung Wohnzone W2b: unüberbaute Parzellen\"; Abweisung/Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n5. Ausgangslage\n\nDie Parzelle aaa des Beschwerdeführers war laut dem Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom 6. Juni\n2001 der Wohnzone W2b zugewiesen. Die Einwohnergemeindeversammlung beschloss am 9. Dezember 2019 den revidierten Bauzonenplan, den Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Unter anderem wies sie sämtliche unüberbaute Parzellen in der Wohnzone W2b, ausgenommen das Gebiet \"S.\", an den Gemeinderat zur Prüfung von Auszonungen zurück (vgl.\nPublikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 21. Januar 2021; Planungsbericht). Von dieser\nRückweisung zur Überprüfung und von der Nichtgenehmigung betroffen war auch die unüberbaute\nParzelle aaa des Beschwerdeführers. (…)\n\nDer gestützt auf die Rückweisung ausgearbeitete Änderungsplan (…) sieht die Beibehaltung des\nnördlichen Teils der Parzelle aaa zur Wohnzone W2b (…) vor. Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und die im Bauzonenplan bezeichneten Landwirtschaftsbetriebe sind\nzulässig, letztere im Rahmen der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 14 Abs. 1 BNO). Der südliche\nTeil im Umfang von rund 500 m2 (die gesamte Grundstücksfläche beträgt 2'043 m2) soll jedoch neu\nder Landwirtschaftszone gemäss § 20 f. BNO zugewiesen werden.\n\nAbbildung 2 :\nAuszug Änderungsplan Legende\n(…)\n\nDer Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Zuweisung des südlichen Teils der Parzelle aaa zur\nLandwirtschaftszone.\n\n6. Rechtliche Grundlagen\n\nDie Gemeinden erlassen allgemeine Nutzungspläne (Zonenpläne) und allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Nutzungsordnung), die das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen\neinteilen und Art und Mass der Nutzung regeln (Art. 14 RPG; § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 BauG). Die\nvon den Gemeinden zu erlassenden Nutzungspläne ordnen für jedermann unmittelbar verbindlich die\nzulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). In erster Linie sind Bau-, Landwirtschafts- und\nSchutzzonen zu unterscheiden, wobei der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet grundlegende Bedeutung zukommt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne haben sich an den Planungsgrundsätzen und -zielen des Raumplanungsgesetzes und des Baugesetzes zu orientieren.\n\nZu den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gehören die haushälterische Nutzung des Bodens\n(Art. 1 Abs. 1 RPG), die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, der Schutz der natürlichen\nLebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die\nLenkung der Siedlungsentwicklung nach innen, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG), die Schaffung kompakter Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG),\ndie Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis\nRPG) sowie die Schonung der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG); insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 RPG). Sodann ist der Planung eine\numfassende Interessenabwägung zugrunde zu legen (Art. 3 RPV).\n\nAusserdem bestimmt Art. 15 RPG hinsichtlich der Ausscheidung von Bauzonen Folgendes:\nArt. 15 Bauzonen\n1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre ent-\n\nsprechen.\n2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.\n\n3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei\n\nsind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.\n4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:\n\na. es sich für die Überbauung eignet;\nb. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den\nbestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und\nüberbaut wird;\nc. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;\nd. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und\ne. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.\n5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land\n\nzu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.\n\n"}