sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Angesichts sämtlicher Kriterien (wie insbesondere Bedeutung und Schwierigkeit des Falls) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren vor dem Regierungsrat angemessen. Dementsprechend werden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Gemeinde R. je Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) der festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung aus der Staatskasse ersetzt. 7 von 8 Beschluss 1.