Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Die spezielle Konstellation des vorliegenden Falls rechtfertigt ein Abweichen von den üblichen Kostentragungsregeln, weshalb sowohl die Parteikosten des Beschwerdeführers als auch diejenigen des Gemeinderats R. auf die Staatskasse genommen werden.