Die kantonalen Verfahren sind gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) kostenlos. Somit fallen vorliegend ebenfalls keine Verfahrenskosten an. 7.