pro Weg unter den konkreten Gegebenheiten zuzumuten, insbesondere da ein Fahrdienst durch eine Drittperson aufgrund der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers momentan nicht möglich zu sein scheint (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022, Ziffer 3, Seiten 2 und 3). Eine Fahrtzeit von 40 Min. vom Zuhause eines Kinds zu einer Tagessonderschule ist generell als zumutbar einzustufen, insbesondere, wenn sich die Suche nach einer geeigneten Schule als schwierig gestaltet. 5. Gestützt auf die gemachten Ausführungen und nach vertiefter Abklärung wird der Beschwerdeführer per 17. Oktober 2022 der 9. Klasse der Tagessonderschule V. zugewiesen. 6.