6 von 8 Dies ergibt eine Differenz von ca. 27 Min. pro Fahrt. Nach Ansicht des Regierungsrats ist dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Eltern die Fahrzeit von ca. 40 Min. pro Weg unter den konkreten Gegebenheiten zuzumuten, insbesondere da ein Fahrdienst durch eine Drittperson aufgrund der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers momentan nicht möglich zu sein scheint (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022, Ziffer 3, Seiten 2 und 3).