Für behinderte Kinder ist es regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen. Es besteht aber kein verfassungsmässiger Anspruch auf die bestmögliche individuelle Lösung unabhängig von finanziellen Überlegungen (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 und 4.2.2 S. 14 und 15). 4.3 In Bezug auf die Aspekte wie Eignung einer Schule, Verfügbarkeit eines Platzes, Schulweg und Schulwechsel wurden dem Regierungsrat seitens des Verwaltungsgericht keine Vorgaben gemacht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.258 vom 2. November 2021, Erw. 2.4). 4.4