Auf die verschiedenen Eingaben und Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Regierungsrat vom Verwaltungsgericht angewiesen, einen Entscheid über den Antrag um Zuweisung des Beschwerdeführers an eine angemessene Sonderschule zu fällen. 2. 2.1 Gemäss Bericht von Dr. med. E. vom 8. April 2022 liegt beim Beschwerdeführer eine Autismus- Spektrum-Störung vor. Aufgrund der überdurchschnittlichen intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein Asperger-Syndrom. 2.2