"Es sei festzustellen, dass bis heute keine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Beschulungsmöglichkeit für das Schuljahr 2022/2023 vorhanden ist und somit die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Privatschule erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sei entsprechend zu gestatten, sich zum Schnuppern an der Privatschule Z. anzumelden und den dortigen Unterricht zu besuchen, bis eine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Lösung vorliegt." H.