2.2. Falls keine angemessene kantonale oder kantonal anerkannte Alternative vorliegt, sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Ziffer 2.1 hiervor bis 15.07.2022 zu gestatten, sich zum Schnuppern an 2 von 8 der Privatschule Z. anzumelden und nach der Schnupperzeit weiterhin den dortigen Unterricht zu besuchen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.) zulasten der Beschwerdegegnerin evtl. zulasten des Kantons Aargau. Prozessuale Anträge: