"1. 1.1. Der Beschwerdeführer sei für das Schuljahr 2022/2023 und bis auf weiteres einer angemessenen Sonderschule zuzuweisen. 1.2. Eventualiter sei festzustellen, dass wichtige Gründe für die Beschulung einer Privatschule vorliegen. 2. 2.1. Falls eine Zuweisung in der Hauptsache nicht mehr für das Schuljahr 2022/23 möglich sein sollte, ist die angemessene und unentgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Sonder- oder Privatschule nach den Sommerferien 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen.