Aufgrund des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Entscheids, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass in der Angelegenheit aller Voraussicht nach ein neuer schulpsychologischer Fachbericht erforderlich sein werde, ordnete der instruierende Rechtsdienst des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) im Zusammenhang mit der Beschulung von A. beim Schulpsychologischen Dienst (SPD), Regionalstelle S., mit Verfügung vom 28. Februar 2022 die Erstellung eines schulpsychologischen Fachberichts an. Zuvor war den Parteien (A., Gemeinderat R. und Schulrat des Bezirks S.) in Bezug auf das schulpsychologische Gutachten das rechtliche Gehör gewährt worden. D.