3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks S. und vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat werden A. und der Schulpflege R. jeweils ΒΌ der auf Fr. 3'400.00 festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung, das heisst je Fr. 850.00 (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt." C.