Zur materiellen Beurteilung des Antrags um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule und zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies es die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.258 vom 2. November 2021) Folgendes: "1. Die Angelegenheit wird an den Regierungsrat zurückgewiesen zum Entscheid über den Antrag um Zuweisung des Beschwerdeführers an eine angemessene Sonderschule. 2. Für die Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks S., vor dem Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.