Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit das Verwaltungsgericht auf den Antrag um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule nicht eingetreten war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur materiellen Beurteilung des Antrags um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule und zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies es die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück.