{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2022-001250_2022-09-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6454", "Checksum": "a1a72f6d4eb866b8028033e1ab46a92d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2022.001250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 28.09.2022 RRB.2022.001250"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 28.09.2022 RRB.2022.001250"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 28.09.2022 RRB.2022.001250"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:58", "Checksum": "afe9f5e1c56d1f7f14840ec2a80216f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 28.09.2022 RRB.2022.001250\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 28. September 2022 Versand: 30. September 2022\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2022-001250\n\nA._____; Rückweisung des Verwaltungsgerichts an den Regierungsrat zum Entscheid über\nden Antrag um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule; Gutheissung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geb. tt.mm.jjjj, besuchte seit Beginn des Schuljahrs 2017/18 die Privatschule X. in Q. Per Ende\ndes Schuljahrs 2021/22 wurde der Vertrag zwischen der vorerwähnten Privatschule und den Eltern\nvon A. aufgelöst.\n\nEntsprechend dem schulpsychologischen Fachbericht vom 12. Februar 2018 und demjenigen vom\n4. Juli 2022 ist A. sonderschulbedürftig.\n\nB.\n\nNachdem die Eltern der Gemeinde und Schulpflege R. mit Schreiben vom 9. April 2018 mitgeteilt\nhatten, dass sie für die Privatschulkosten nach den Frühlingsferien nicht mehr aufkommen würden,\nentschied die Schulpflege R. am 28. Mai 2018 Folgendes:\n\n\"1.\nAb Mai 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 wird A. der Privatschule X. zugewiesen.\n\n2.\nAb Schuljahr 2018/2019 wird A. der Tagessonderschule Y. zugewiesen.\n\n3.\nSollte die Tagessonderschule Y. keinen Platz für A. haben, wird er ab Schuljahr 2018/19 der Regelklasse R. mit zusätzlichen 16 heilpädgogischen Schulstunden pro Woche zugewiesen.\"\n\nIm nachfolgenden Rechtsmittelverfahren führte zunächst A. Beschwerde gegen den Entscheid der\nSchulpflege beim Bezirksschulrat, der die Beschwerde guthiess. Den entsprechenden Entscheid\nfocht die Schulpflege mit Erfolg beim Regierungsrat an. Gegen dessen Beschluss führte A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Zuweisung von A. an die Privatschule X. vom Mai 2018 bis Ende Schuljahr 2017/18 aus formellen Gründen Bestand habe, im\nÜbrigen aber wurde von einer Zuweisung (sei es an die Privatschule X., sei es an eine Sonderschule) abgesehen. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen\nEntscheid auf, soweit das Verwaltungsgericht auf den Antrag um Zuweisung an eine angemessene\nSonderschule nicht eingetreten war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur materiellen Beurteilung des Antrags um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule und zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies es die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht\nzurück. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts\nWBE.2021.258 vom 2. November 2021) Folgendes:\n\"1.\nDie Angelegenheit wird an den Regierungsrat zurückgewiesen zum Entscheid über den Antrag um\nZuweisung des Beschwerdeführers an eine angemessene Sonderschule.\n\n2.\nFür die Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks S., vor dem Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks S. und vor Verwaltungsgericht werden keine\nParteikosten ersetzt.\n\n4.\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat werden A. und der Schulpflege R. jeweils ¼ der auf\nFr. 3'400.00 festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung, das heisst je Fr. 850.00 (inklusive\nAuslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt.\"\n\nC.\n\nAufgrund des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Entscheids, in dem unter anderem ausgeführt\nwird, dass in der Angelegenheit aller Voraussicht nach ein neuer schulpsychologischer Fachbericht\nerforderlich sein werde, ordnete der instruierende Rechtsdienst des Departements Bildung, Kultur\nund Sport (BKS) im Zusammenhang mit der Beschulung von A. beim Schulpsychologischen Dienst\n(SPD), Regionalstelle S., mit Verfügung vom 28. Februar 2022 die Erstellung eines schulpsychologischen Fachberichts an. Zuvor war den Parteien (A., Gemeinderat R. und Schulrat des Bezirks S.) in\nBezug auf das schulpsychologische Gutachten das rechtliche Gehör gewährt worden.\n\nD.\n\nMit Eingabe vom 20. April 2022 reichte A. (nachfolgend Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten\ndurch seine Eltern, C., diese vertreten durch lic. iur. D., Rechtsanwältin, beim Rechtsdienst BKS einen Bericht von Dr. med. E., Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 8. April 2022 ein.\nDiese Eingabe wurde dem Gemeinderat R., vertreten durch Dr. iur. F., Rechtsanwalt, und dem\nSchulrat des Bezirks S. mit Verfügung vom 21. April 2022 vorerst zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.\n\nE.\n\nMit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert diverse Anträge ein.\nDiese lauten wie folgt.\n\n\"1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer sei für das Schuljahr 2022/2023 und bis auf weiteres einer angemessenen\nSonderschule zuzuweisen.\n\n1.2.\nEventualiter sei festzustellen, dass wichtige Gründe für die Beschulung einer Privatschule vorliegen.\n\n2.\n2.1.\nFalls eine Zuweisung in der Hauptsache nicht mehr für das Schuljahr 2022/23 möglich sein sollte, ist\ndie angemessene und unentgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Sonder- oder Privatschule nach den Sommerferien 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen.\n\n2.2.\nFalls keine angemessene kantonale oder kantonal anerkannte Alternative vorliegt, sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Ziffer 2.1 hiervor bis 15.07.2022 zu gestatten, sich zum Schnuppern an\n\n2 von 8\nder Privatschule Z. anzumelden und nach der Schnupperzeit weiterhin den dortigen Unterricht zu besuchen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.) zulasten der Beschwerdegegnerin evtl. zulasten des Kantons Aargau.\n\nProzessuale Anträge:\n\n"}