PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 28. September 2022 Versand: 30. September 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001250 A._____; Rückweisung des Verwaltungsgerichts an den Regierungsrat zum Entscheid über den Antrag um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule; Gutheissung Sachverhalt A. A., geb. tt.mm.jjjj, besuchte seit Beginn des Schuljahrs 2017/18 die Privatschule X. in Q. Per Ende des Schuljahrs 2021/22 wurde der Vertrag zwischen der vorerwähnten Privatschule und den Eltern von A. aufgelöst. Entsprechend dem schulpsychologischen Fachbericht vom 12. Februar 2018 und demjenigen vom 4. Juli 2022 ist A. sonderschulbedürftig. B. Nachdem die Eltern der Gemeinde und Schulpflege R. mit Schreiben vom 9. April 2018 mitgeteilt hatten, dass sie für die Privatschulkosten nach den Frühlingsferien nicht mehr aufkommen würden, entschied die Schulpflege R. am 28. Mai 2018 Folgendes: "1. Ab Mai 2018 bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 wird A. der Privatschule X. zugewiesen. 2. Ab Schuljahr 2018/2019 wird A. der Tagessonderschule Y. zugewiesen. 3. Sollte die Tagessonderschule Y. keinen Platz für A. haben, wird er ab Schuljahr 2018/19 der Regel- klasse R. mit zusätzlichen 16 heilpädgogischen Schulstunden pro Woche zugewiesen." Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren führte zunächst A. Beschwerde gegen den Entscheid der Schulpflege beim Bezirksschulrat, der die Beschwerde guthiess. Den entsprechenden Entscheid focht die Schulpflege mit Erfolg beim Regierungsrat an. Gegen dessen Beschluss führte A. Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Zuweisung von A. an die Pri- vatschule X. vom Mai 2018 bis Ende Schuljahr 2017/18 aus formellen Gründen Bestand habe, im Übrigen aber wurde von einer Zuweisung (sei es an die Privatschule X., sei es an eine Sonder- schule) abgesehen. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit das Verwaltungsgericht auf den Antrag um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule nicht eingetreten war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur materiellen Beurtei- lung des Antrags um Zuweisung an eine angemessene Sonderschule und zur Neuverlegung der Ent- schädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies es die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück. In der Folge entschied das Verwaltungsgericht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.258 vom 2. November 2021) Folgendes: "1. Die Angelegenheit wird an den Regierungsrat zurückgewiesen zum Entscheid über den Antrag um Zuweisung des Beschwerdeführers an eine angemessene Sonderschule. 2. Für die Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks S., vor dem Regierungsrat und vor Ver- waltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks S. und vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat werden A. und der Schulpflege R. jeweils ¼ der auf Fr. 3'400.00 festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung, das heisst je Fr. 850.00 (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt." C. Aufgrund des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Entscheids, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass in der Angelegenheit aller Voraussicht nach ein neuer schulpsychologischer Fachbericht erforderlich sein werde, ordnete der instruierende Rechtsdienst des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) im Zusammenhang mit der Beschulung von A. beim Schulpsychologischen Dienst (SPD), Regionalstelle S., mit Verfügung vom 28. Februar 2022 die Erstellung eines schulpsychologi- schen Fachberichts an. Zuvor war den Parteien (A., Gemeinderat R. und Schulrat des Bezirks S.) in Bezug auf das schulpsychologische Gutachten das rechtliche Gehör gewährt worden. D. Mit Eingabe vom 20. April 2022 reichte A. (nachfolgend Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, C., diese vertreten durch lic. iur. D., Rechtsanwältin, beim Rechtsdienst BKS ei- nen Bericht von Dr. med. E., Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 8. April 2022 ein. Diese Eingabe wurde dem Gemeinderat R., vertreten durch Dr. iur. F., Rechtsanwalt, und dem Schulrat des Bezirks S. mit Verfügung vom 21. April 2022 vorerst zur Kenntnisnahme und Möglich- keit zur Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert diverse Anträge ein. Diese lauten wie folgt. "1. 1.1. Der Beschwerdeführer sei für das Schuljahr 2022/2023 und bis auf weiteres einer angemessenen Sonderschule zuzuweisen. 1.2. Eventualiter sei festzustellen, dass wichtige Gründe für die Beschulung einer Privatschule vorliegen. 2. 2.1. Falls eine Zuweisung in der Hauptsache nicht mehr für das Schuljahr 2022/23 möglich sein sollte, ist die angemessene und unentgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Sonder- oder Pri- vatschule nach den Sommerferien 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen. 2.2. Falls keine angemessene kantonale oder kantonal anerkannte Alternative vorliegt, sei dem Be- schwerdeführer im Sinne von Ziffer 2.1 hiervor bis 15.07.2022 zu gestatten, sich zum Schnuppern an 2 von 8 der Privatschule Z. anzumelden und nach der Schnupperzeit weiterhin den dortigen Unterricht zu be- suchen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.) zulasten der Beschwerdegegnerin evtl. zu- lasten des Kantons Aargau. Prozessuale Anträge: 4. Der Schulpsychologische Dienst, Regionalstelle S., sei aufzufordern, die Antworten auf die Fragen gemäss Verfügung vom 28.02.2022 innert 5 Tagen einzureichen. Sollte Herr G. verhindert sein, ist dies durch eine Ersatzperson vorzunehmen. 5. Der prozessuale Antrag Ziffer 4 hiervor sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort und ohne vorgängige Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten anzuordnen." Im Rahmen dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er infolge Kündi- gung per Ende des Schuljahrs 2021/22 durch die Privatschule X. in Q. ab Beginn des Schuljahrs 2022/23 ein neues Beschulungsangebot benötige. F. Aufgrund der prozessualen Anträge des Beschwerdeführers wurde G. vom SPD, Regionalstelle S., mit Verfügung vom 27. Juni 2022 aufgefordert, den schulpsychologischen Fachbericht bis spätestens am 4. Juli 2022 einzureichen. G. kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nach. Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zur allfälligen Rückäusserung bis spätestens am 25. Juli 2022 zugestellt. G. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022 vernehmen und stellte folgenden superprovisorischen Antrag: "Es sei festzustellen, dass bis heute keine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Beschulungs- möglichkeit für das Schuljahr 2022/2023 vorhanden ist und somit die Voraussetzungen für eine un- entgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Privatschule erfüllt sind. Dem Beschwerde- führer sei entsprechend zu gestatten, sich zum Schnuppern an der Privatschule Z. anzumelden und den dortigen Unterricht zu besuchen, bis eine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Lösung vorliegt." H. Mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2022 trat das BKS sowohl auf das Gesuch um vorsorgliche Zu- weisung des Beschwerdeführers in die Privatschule Z. als auch auf den superprovisorischen Fest- stellungsantrag des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig legte der Rechtsdienst BKS dem Beschwerdeführer mit Brief vom 14. Juli 2022 dar, dass der Rechtsdienst zusammen mit der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) da- bei sei, einen Sonderschulplatz für den Beschwerdeführer zu suchen. Zudem wurde dem Beschwer- deführer das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Suche nach der Beschulungslösung mit- geteilt. I. In der Folge liess sich der Gemeinderat R. mit Schreiben vom 20. Juli 2022 zum schulpsychologi- schen Fachbericht und zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. April und 24. Juni 2022 3 von 8 vernehmen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er damit einver- standen sei, dass der Bericht von Dr. med. E. vom 8. April 2022 und der schulpsychologische Bericht vom 4. Juli 2022 an geeignete Institutionen weitergegeben würden. Des Weiteren machte der Be- schwerdeführer Bemerkungen zum Zwischenentscheid. Daraufhin wurden die diversen Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 12. August 2022 unterbreitete der Rechtsdienst BKS dem Beschwerdeführer drei Beschulungsmöglichkeiten ab Beginn des Schuljahrs 2022/23 und setzte Frist zur Stellungnahme bis zum 22. August 2022. K. Danach liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 vernehmen und legte dar, weshalb die drei Beschulungsvorschläge für ihn nicht infrage kommen. L. Daraufhin wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem Gemeinderat R. und dem Schulrat des Bezirks S. zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Rückäusserung zugestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Instruktionsverfahren abgeschlossen sei und die Angelegenheit demnächst dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werde. M. In der Folge liess sich der Gemeinderat R. mit Schreiben vom 9. September 2022 vernehmen. Diese Eingabe wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde auf Ziffer 2 der Verfügung vom 25. August 2022 verwiesen. N. Auf die verschiedenen Eingaben und Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Erwägungen 1. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Regierungsrat vom Verwaltungsgericht angewiesen, einen Entscheid über den Antrag um Zuweisung des Beschwerdeführers an eine angemessene Sonder- schule zu fällen. 2. 2.1 Gemäss Bericht von Dr. med. E. vom 8. April 2022 liegt beim Beschwerdeführer eine Autismus- Spektrum-Störung vor. Aufgrund der überdurchschnittlichen intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein Asperger-Syndrom. 2.2 Dem schulpsychologischen Fachbericht vom 4. Juli 2022 lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche soziale Beeinträchtigung besteht. Neben der Hauptstörung (Autismus-Spektrum-Störung) bestehe der dringende Verdacht auf eine erheblich komorbide Angst- und Zwangsstörung. Die Bewältigung des Schulwegs mit öffentlichen Verkehrsmit- teln sei für den Beschwerdeführer zurzeit nicht zumutbar. Für den Beschwerdeführer solle ein Schul- wechsel in erster Linie einen stabilisierenden, Tagesstruktur stiftenden und Autonomie fördernden 4 von 8 Einfluss haben, der die Ablösung aus dem häuslichen Umfeld unterstütze. Der Leistungs- und lern- fördernde Auftrag komme in zweiter Linie. 3. Aufgrund der Ausgangslage, die sich aufgrund der beiden oben erwähnten Berichte ergab, suchte die Abteilung SHW für den Beschwerdeführer einen freien Platz in einer Tagessonderschule ab Be- ginn des Schuljahrs 2022/23. Unterbreitet wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Au- gust 2022 folgende drei Beschulungsmöglichkeiten: • Tagessonderschule W. (IVSE-anerkannt) • Tagessonderschule V. • Tagessonderschule U. Alle drei Beschulungsvorschläge wurden von den für die Angelegenheit zuständigen Mitarbeitenden der Abteilung SHW aus pädagogisch-therapeutischer Sicht für den Beschwerdeführer als geeignet eingestuft. Mit allen drei Institutionen wurde vorgängig Kontakt aufgenommen, wobei denselben im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nur dessen Geschlecht, Alter (Klasse) und seine Autis- mus-Spektrum-Störung angegeben wurden. Am besten geeignet ist aufgrund der gemachten Abklä- rungen die Tagessonderschule V. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der vorgeschlagenen Beschulung an der Tagessonder- schule V. im Wesentlichen vor, an dieser Schule werde der Schulstoff in Epochen gegliedert, wobei diese drei bis vier Wochen andauern würden. Diese würden sich für ihn als zu lange herausstellen. Da er an Autismus leide, sei es für ihn schwierig, sich lange mit dem gleichen Thema zu beschäfti- gen. Er könne sich im Allgemeinen nie sehr lange konzentrieren und aufmerksam zuhören. Der Epo- chenunterricht könne bei ihm aktiv eine Blockadehaltung auslösen. Des Weiteren sei der Fahrtweg, welcher sich bei idealen Fahrbedingungen auf täglich drei Stunden beziffere für seine berufstätige Mutter nicht zumutbar. Zur Fahrzeit müsse noch das Hineinbegleiten von ihm in die Schule durch seine Mutter zeitlich hinzugerechnet werden. Schliesslich habe der SPD in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 ebenfalls ausgeführt, dass die Schule nicht geeignet für ihn sei. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst nur ein ange- messenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Das bedeu- tet, dass der verfassungsmässige Anspruch nicht die optimale beziehungsweise geeignetste über- haupt denkbare Schulung von behinderten Kindern gebietet. Für behinderte Kinder ist es regel- mässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen. Es besteht aber kein verfassungsmässiger Anspruch auf die bestmögliche individuelle Lösung unabhän- gig von finanziellen Überlegungen (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 und 4.2.2 S. 14 und 15). 4.3 In Bezug auf die Aspekte wie Eignung einer Schule, Verfügbarkeit eines Platzes, Schulweg und Schulwechsel wurden dem Regierungsrat seitens des Verwaltungsgericht keine Vorgaben gemacht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.258 vom 2. November 2021, Erw. 2.4). 4.4 Der Regierungsrat erachtet die Tagessonderschule V. trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers momentan als die für ihn geeignetste Tagessonderschule. Dies insbesondere deshalb, weil die Ta- 5 von 8 gessonderschule V. auf die Schulung und Förderung von normal begabten Kindern und Jugendli- chen ausgerichtet ist, die aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, somatischen und psychischen Be- einträchtigungen mehr Zeit und Unterstützung brauchen. Vor allem zeichnet sich die vorerwähnte Schule durch eine hohe Kompetenz im Umgang mit Störungen im Autismus-Spektrum aus. Sie geht sorgsam mit dem Spannungsfeld zwischen Gleichheit, Gemeinschaft und Individualität um. Vordring- lichstes Ziel der Schule ist es, eine Atmosphäre zu schaffen, in der sich jede Schülerin und jeder Schüler auf das Lernen einlassen kann. Stimmung und Beziehung sind dabei zentral. Sie werden der thematischen Unterrichtsorientierung vorangestellt, was insbesondere im Zusammenhang mit der Beschulung des Beschwerdeführers ein wichtiger Punkt sein dürfte. Anzumerken ist, dass die Suche nach einer geeigneten Schule unter anderem unter den Prämissen zu erfolgen hatte, dass diese fähig ist, einen Schüler mit Asperger-Syndrom zu beschulen, aktuell beziehungsweise per Beginn des Schuljahrs 2022/23 über einen freien Platz verfügt und es sich gleichzeitig um ein kantonales Sonderschulangebot handelt oder die ausserkantonale Institution IVSE-anerkannt ist. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, der SPD habe in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 ebenfalls ausgeführt, dass die Tagessonderschule V. ungeeignet für ihn sei, ist festzuhalten, dass der Regierungsrat und nicht der SPD zu beurteilen hat, ob eine Schule für den Beschwerdefüh- rer zumutbar ist oder nicht. Der SPD kann lediglich Empfehlungen hinsichtlich der Beschulung aus- sprechen. Zudem schreibt der SPD im Zusammenhang mit der vorerwähnten Schule lediglich, dass das Angebot aufgrund der geographischen Lage, verbunden mit dem relativ langen Anfahrtsweg, als ungeeignet erscheine. Keine Aussage macht er aber dazu, dass die Beschulung an der Tagesson- derschule V. für den Beschwerdeführer als ungeeignet erscheine. Wie bereits oben erwähnt, ist die Palette an Beschulungsmöglichkeiten aus diversen Gründen im konkreten Fall eher klein. Insofern kann in Bezug auf die Beschulung nicht auf alle gestellten Anforderungen des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werden. Es müssen seitens des Beschwerdeführers und seiner Eltern Abstri- che in Kauf genommen werden. 4.5 4.5.1 Hinsichtlich des Schulwegs argumentiert der Beschwerdeführer, er sei weiterhin auf die Beförderung von und zur Schule durch seine Mutter angewiesen und bei der Wahl der Schule müsse somit auch die mit der Länge des Schulwegs einhergehende Belastung seiner berufstätigen Mutter berücksich- tigt werden. Zudem sei ein Fahrdienst aktuell keine Option, weil es ihm aktuell unmöglich sei, bei fremden Personen mitzufahren. 4.5.2 Der Regierungsrat ist sich der Problematik des Schulwegs durchaus bewusst, kommt aber zum Schluss, dass die geeignete Beschulung als gewichtiger einzustufen ist als der Schulweg respektive der Transport des Beschwerdeführers. Eine Tagessonderschule im Kanton Aargau oder eine ausser- kantonale, IVSE-anerkannte Institution im Umkreis von R. zu finden, ist – wie bereits oben ausge- führt – mit Blick auf sämtliche Anforderungen, die seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Eltern an die Beschulung und den Schulweg gestellt werden, schwierig. Hinsichtlich des Schulwegs (unabhängig von dessen Länge) gibt es letztlich, da das Benutzen der öffentlichen Ver- kehrsmittel zurzeit nicht zumutbar erscheint, nur zwei Optionen: Entweder die Mutter und der Vater fahren ihren respektive seinen Sohn täglich zur Schule oder es wird für den Beschwerdeführer ein Fahrdienst organisiert, der für seine spezifischen Bedürfnisse geeignet ist und vom Beschwerdefüh- rer angenommen wird. Die Fahrtzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers an die Tagessonderschule V. beträgt ca. 40 Min. Diejenige vom Wohnort an die vom Beschwerdeführer besuchte Privatschule X. in Q. ca. 13 Min. 6 von 8 Dies ergibt eine Differenz von ca. 27 Min. pro Fahrt. Nach Ansicht des Regierungsrats ist dem Be- schwerdeführer beziehungsweise seinen Eltern die Fahrzeit von ca. 40 Min. pro Weg unter den kon- kreten Gegebenheiten zuzumuten, insbesondere da ein Fahrdienst durch eine Drittperson aufgrund der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers momentan nicht möglich zu sein scheint (vgl. Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022, Ziffer 3, Seiten 2 und 3). Eine Fahrtzeit von 40 Min. vom Zuhause eines Kinds zu einer Tagessonderschule ist generell als zumutbar einzustufen, insbe- sondere, wenn sich die Suche nach einer geeigneten Schule als schwierig gestaltet. 5. Gestützt auf die gemachten Ausführungen und nach vertiefter Abklärung wird der Beschwerdeführer per 17. Oktober 2022 der 9. Klasse der Tagessonderschule V. zugewiesen. 6. Die kantonalen Verfahren sind gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behin- derungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) kostenlos. Somit fallen vorliegend ebenfalls keine Verfahrenskosten an. 7. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Die spezielle Kons- tellation des vorliegenden Falls rechtfertigt ein Abweichen von den üblichen Kostentragungsregeln, weshalb sowohl die Parteikosten des Beschwerdeführers als auch diejenigen des Gemeinderats R. auf die Staatskasse genommen werden. Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa- chen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sachge- recht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinnge- mäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Angesichts sämtlicher Kriterien (wie insbesondere Bedeutung und Schwierigkeit des Falls) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inklu- sive Auslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren vor dem Regierungsrat angemessen. Dementsprechend werden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Gemeinde R. je Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) der festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung aus der Staatskasse ersetzt. 7 von 8 Beschluss 1. In Gutheissung des Antrags um Zuweisung von A. an eine angemessene Sonderschule wird dieser per 17. Oktober 2022 der 9. Klasse der Tagessonderschule V. zugewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Im vorliegenden Verfahren vor dem Regierungsrat werden A. und dem Gemeinderat R. je Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) der festgelegten Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung aus der Staatskasse ersetzt. Joana Filippi Staatsschreiberin 8 von 8