Der Beschwerdegegner beziehungsweise seine Eltern werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'350.– zur Hälfte mit Fr. 675.– zu ersetzen. Die andere Hälfte (Fr. 675.–) ist der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu ersetzen. Joana Filippi Staatsschreiberin 6 von 6