Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 6 Anwaltstarif). Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1'350.– (inklusive Auslagen und MwSt). Gestützt auf die oben gemachten Ausführungen werden der Beschwerdeführerin je die Hälfte der Parteientschädigung, das heisst je Fr. 675.– (inklusive Auslagen und MwSt.), vom Beschwerdegegner beziehungsweise seinen Eltern und aus der Staatskasse ersetzt. 5 von 6 Beschluss 1.