Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Bei einem geschätzten Aufwand des Rechtsvertreters von 5–10 Stunden (eine Rechtsschrift im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels, freiwillige Kurzeingabe), der geringen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls erscheint in casu eine Grundentschädigung für das Verfahren vor dem Regierungsrat von Fr. 1'800.– angemessen. Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 6 Anwaltstarif).