Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begannen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner beziehungsweise seine Eltern die Hälfte der Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren und den Zwischenentscheid zu tragen; die andere Hälfte ist vom Schulrat des Bezirks Q. zu tragen und somit auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der obsiegenden Beschwerdeführerin für die Vertretung durch einen Anwalt tragen der Beschwerdegegner beziehungsweise dessen Eltern und der Schulrat des Bezirks Q. ebenfalls zu gleichen Teilen, also je zur Hälfte. 4.2