Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Stadt Q. für den Schulstandort R. eingerichtete Betreuungslösung auch für Schülerinnen und Schüler, die wie der Beschwerdegegner an mehreren Wochentagen auf eine Ganztagesbetreuung angewiesen sind, durchaus geeignet und zumutbar ist. Es ist verständlich, dass die Stadt Q. nicht an jedem Schulstandort das volle Tagesbetreuungsangebot anbieten kann und will. Deshalb und weil beim Beschwerdegegner keine wichtigen Gründe ersichtlich sind, die eine ausnahmsweise Zuteilung ins Schulhaus C. gebieten, ist die Beschwerde der Schule Q. gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner dem Schulhaus in R. zuzuteilen.