Diese Konstellation haben jedoch die Eltern zu verantworten, die es in der Hand gehabt hätten, ihren Sohn im Hinblick auf die Einschulung bereits früher in die Kindertagesstätte F. im Auftrag der Stadt Q. angebotenen Tagesstrukturen zu platzieren, zumal sie gewusst haben, dass ihr Sohn aufgrund des Wohnorts der Schule R. zugeteilt war. Da sie Erfahrungen hatten, dass andere Kinder aus R. ins Schulhaus C. eingeteilt wurden, hätten sie fälschlicherweise angenommen, dass ihr Sohn diese Möglichkeit auch hätte (vgl. Entscheid des Schulrats des Bezirks Q., B. Materielles, E. 1).