Für den Beschwerdegegner und seine Eltern würde die Weiterführung der bisherigen Betreuung in der Kindertagesstätte U. bei gleichzeitiger Einschulung ins Schulhaus C. die ideale Wunschlösung darstellen, weil keine zusätzlichen Kosten für Transporte anfallen würden. Da die Familie des Beschwerdegegners im Einzugsgebiet der Schule R. wohnhaft ist, kann eine Zuweisung des Beschwerdegegners ins Schulhaus C. gegen den Willen der erstinstanzlich zuständigen Schulbehörde nach dem bisher Gesagten allerdings nur in Betracht fallen, wenn die Einteilung ins Schulhaus R. für ihn als unhaltbar beurteilt werden müsste, weil dort insbesondere kein ausreichendes Betreuungsangebot zur Verfügung steht.