Wie bereits ausgeführt, kommt der Schulbehörde in Bezug auf die Organisation der Schule und der Schulraumplanung ein erhebliches Ermessen zu. Dass die Schule Q. bei der Zuteilung zu den Schulhäusern auf dem Stadtgebiet auf den Wohnort der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Einzugsgebieten der Schulen abstellt und nur in Ausnahmefällen davon abweicht, erweist sich als sachlich begründet, zumal wegen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Kinder im jeweiligen Einzugsgebiet sich eine gewisse Schematisierung aufdrängt. Dies entbindet die Schulbehörde jedoch nicht davon, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. 3.3