Unbestritten ist, dass der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf eine angemessene Grundschulausbildung an beiden Schulstandorten gewährleistet ist. Dass an der Schule in R., einem Stadtteil der Einwohnergemeinde Q., altersgemischte Abteilungen geführt werden, ist rechtlich zulässig und bedeutet keinesfalls, dass den Schülerinnen und Schülern deswegen eine mindere oder gar unzureichende Grundausbildung zukommt. Unstrittig ist auch, dass die Stadt Q. mit der Institution F. seit 2019 ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung für alle Kinder ab Kindergartenalter bis und mit 6. Primarklasse zur Verfügung stellt. Im Schulhaus C. wird das volle Tage-