Bei der Beschwerdebeurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass den Schulträgern in Bezug auf die Organisation der Schule und der Schulplanung ein Autonomiebereich zusteht, der den erstinstanzlich zuständigen Schulbehörden bei konkreten Entscheidungen ein relativ weites Ermessen einräumt. Der Regierungsrat auferlegt sich deshalb bei der Beurteilung von schulorganisatorischen Massnahmen und Entscheiden eine gewisse Zurückhaltung und greift nur dort ein, wo das Ergebnis unhaltbar ist oder wenn die Schulbehörde sich von Erwägungen leiten lässt, die keine oder keine massgebliche Rolle spielen dürfen. 3.2