Schülerinnen und Schüler haben weder aus Art. 19 und 62 der Bundesverfassung (BV) noch gemäss Rechtsprechung ein Recht auf freie Wahl ihres Schulortes. Ein solches Recht würde die Schulplanung ernsthaft in Frage stellen. Art. 19 BV verleiht den Schülerinnen und Schülern einzig einen Rechtsanspruch, an einem für sie nicht ungünstig gelegen Ort die Schule besuchen zu können. Bei der Beschwerdebeurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass den Schulträgern in Bezug auf die Organisation der Schule und der Schulplanung ein Autonomiebereich zusteht, der den erstinstanzlich zuständigen Schulbehörden bei konkreten Entscheidungen ein relativ weites Ermessen einräumt.