Aus pädagogischen Gründen sollte A. das Schulhaus C., wo die Stadt Q. ein vollständiges Betreuungsangebot anbiete, besuchen können, damit er an den betreuungsintensiven Tagen seinen Schulalltag meistern könne und nicht durch eine stetig wechselnde Betreuung mit mehreren Taxifahrten unnötig belastet werde. Dies wäre aus Sicht des Schulrats auch nicht als massive Einschränkung der Schulhauszuteilung für die Schule Q. anzusehen. Da am Schulstandort R. das Tagesangebot in der Kindertagesstätte F. stark eingeschränkt sei, gehe der Schulrat davon aus, dass dort kaum Nachfrage bestehe für eine volle Tagesbetreuung.