Doch im Falle von A. würde es mehrere Taxifahrten brauchen, da er auch in die Frühbetreuung gehen müsse, die im kommenden Schuljahr in R. eventuell nicht angeboten werde. Der Schulrat erachte es in diesem Fall für ein siebenjähriges Kind als nicht zumutbar, mehrere Taxifahrten zwischen den Betreuungsorten zu leisten. Aus pädagogischen Gründen sollte A. das Schulhaus C., wo die Stadt Q. ein vollständiges Betreuungsangebot anbiete, besuchen können, damit er an den betreuungsintensiven Tagen seinen Schulalltag meistern könne und nicht durch eine stetig wechselnde Betreuung mit mehreren Taxifahrten unnötig belastet werde.